Aufsichtsrats- und Beiratsmandate

Moderne Familienunternehmen verfügen heute in aller Regel über ein Aufsichtsgremium, um ihren Einfluss auf die Unternehmenspolitik auch dann sicherstellen zu können, wenn kein Familienglied (mehr) in der Geschäftsführung vertreten sein sollte.

Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, ist bei mehr als 500 inländischen Arbeitnehmern ein drittelparitätisch besetzter, ab 2.000 Arbeitnehmern ein mindestens 12-köpfiger, paritätisch besetzter Aufsichtsrat zwingend zu bilden. Im Falle einer GmbH & Co. KG besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum, um die auch dort ab 2.000 Arbeitnehmern vorgeschriebene paritätische Mitbestimmung zu vermeiden (etwa durch den Einsatz einer Stiftung oder einer ausländischen Komplementär-GmbH), wovon viele große Familienunternehmen auch Gebrauch gemacht haben. Die SE wiederum ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn dieser Status schon vor der Umwandlung bestanden hat und nichts anderes verabredet wird.

Ob sich nun die Familie in derartigen Gremien bei der Beschlußfassung durchsetzen kann, hängt unabhängig von der Mitbestimmungsthematik ganz generell davon ab, ob es ihr gelingt, ihre Mandate überwiegend mit Persönlichkeiten zu besetzen, die einerseits ihr volles Vertrauen besitzen, die aber andererseits kraft ihrer Kompetenz, ihres Renommees und ihrer Überzeugungskraft es verstehen, die Meinungsführerschaft zu übernehmen und dadurch den jeweiligen Interessen der Eigner-Familie zum Durchbruch zu verhelfen. Das gilt vor allem für den, in aller Regel von den Eigentümern gestellten AR-Vorsitzenden, dem bei paritätisch besetzen Aufsichtsräten in Pattsituationen ein doppeltes Stimmrecht zusteht, von dem in der Praxis aber nur zögerlich und nur als ultima ratio Gebrauch gemacht wird. Denn im Vordergrund steht immer das Ziel, möglichst zu einvernehmlichen Lösungen und damit Abstimmungen zu gelangen, die dann in der Belegschaft auch auf maximale Akzeptanz stoßen.

Wir beraten bei der rechtlichen Ausgestaltung derartiger Gremien, aber auch ihrer personellen Besetzung und stehen auch gerne selbst vorübergehend oder auf Dauer als AR oder dessen Vorsitzender zur Verfügung, wenn es darum geht, ein neu geschaffenes Aufsichtsgremium mit Leben zu erfüllen, einen vorhandenen Beirat oder AR „auf Linie“ zu bringen oder eine bestimmte strategische Aufgabe zu meistern.

Zurück →